Nach dem Tod eines geliebten Menschen bricht für die Hinterbleibenden oftmals eine Welt zusammen. Die Auseinandersetzung mit dem Thema Erbschaft erscheint in so einer belastenden Situation häufig schwierig. Insofern ist es ratsam, sich mit dem Thema bereits vor dem Eintreten des Erbfalls auseinanderzusetzen und wichtige Formalitäten zu klären.
Der letzte Wille – die Testamentsurkunde
Der letzte Wille kann als privatschriftliches Dokument in den eigenen vier Wänden aufbewahrt oder dem örtlichen Amtsgericht zur Aufbewahrung übergeben werden. Formuliert der Erblasser das Schriftstück eigenständig, besteht jedoch die Gefahr, dass z.B. aufgrund von unpräziser Satzbildung nicht ersichtlich wird, was der Erblassers tatsächlich gewollt hat. Eine Alternative ist die notarielle Beurkundung beim Amtsgericht. Diese Vorgehensweise ist zwar mit Kosten verbunden, stellt jedoch sicher, dass die gesetzlichen Formvorgaben eingehalten werden.
Erbvertrag – gegenseitig verpflichtende Wirkung
Der Erbvertrag muss im Gegensatz zum Testament notariell beurkundet werden – ansonsten ist er unwirksam. Des Weiteren beruht der Vertrag auf einer gegenseitigen Verpflichtung. Bedeutet, der Erblasser verpflichtet sich das Erbgut (oder einen Teil) zu überlassen, erhält aber im Gegenzug z.B. eine Pflegeleistung. Der Erbvertrag beruht auf der Verpflichtung sowohl das Vermögen als auch die Schulden des Verstorbenen zu übernehmen.
Vermächtnis – Eigentümer des Erbgutes
Bei einem Vermächtnis überlässt der Erblasser einen Teil aus seinem Erbgut einer bestimmten Person, ohne dass sich diese als Erbe verpflichtet. Der Vorteil für ist, dass sie lediglich Eigentümer aus einem Teil des Erbguts wird und nicht für mögliche Schulden des Erblassers aufkommen muss.
Stiftung
Möchte der Erblasser das Erbe an seine Angehörigen nicht weitergeben, kann die Gründung einer Stiftung von Todes wegen eine Alternative darstellen. In diesem Fall verfügt der Erblasser bis zum Todesfall über sein Vermögen.